Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gültigkeit

Jeder Vertrag mit uns kommt ausschließlich auf der Grundlage unserer im folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Wir beliefern generell keine Privatkunden. Abweichende Bedingungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Preisfindung

Unsere angegebenen Preise gelten in Euro grundsätzlich zuzüglich Versandkosten. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sie sich immer zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer. Alle abgedruckten oder gespeicherten Preisangaben in unseren Katalogen, Preislisten, elektronischen Medien und dergleichen sind freibleibend. Die in den Beschreibungen veröffentlichten Merkmale sind keine zugesicherten Eigenschaften im Rechtssinne, sondern der Versuch, Ihnen alles allgemein Publizierte zugänglich zu machen; machen Sie Ihre Kaufentscheidung ausschließlich von den Beratungsgesprächen mit uns abhängig. Bei Wartungsverträgen gilt die Fahrtzeit für die Berechnung der Leistung gleich der Arbeitszeit. In unseren abgedruckten Preisen ist kein Anspruch auf Support enthalten. Sie haben jedoch die Möglichkeit des Abschlusses eines kostenpflichtigen Service- oder Wartungsvertrages. Bei einer Bestellung mit weniger als 50 € Volumen oder bei Monatsabonnements mit wiederkehrenden Zahlungen niedriger als 100 € behalten wir uns vor, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu berechnen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Großfirmen, Behörden, staatliche Einrichtungen, Institute etc. werden auf Rechnung beliefert. Ansonsten liefern wir zunächst grundsätzlich gegen Nachnahme (bar oder Euro-Verrechnungsscheck) bzw. Vorauskasse. Die Lieferung gegen offene Rechnung ist jedoch lediglich nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Bei Bestellungen aus dem Ausland und Lieferung dorthin gelten unsere Preise exklusive Mehrwertsteuer. Ausnahme sind Lieferungen innerhalb der EU, sofern der Empfänger bei Bestellung keine USt.-ID-Nr. angibt.

§ 4 E-Mail Klausel

Grundsätzlich ist Software-Express berechtigt an seine Kunden Informationen, Newsletter oder sonstige produkt- und unternehmensrelevante Informationen per E-Mail zu senden, es sei denn der Kunde wünscht dies nicht und teilt dies Software-Express explizit mit.

§ 5 Lieferung

Wir sind berechtigt, abweichend von einer Bestellung geänderte oder angepasste Produkte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Uns bleibt das Recht zu Teillieferungen und Teilfakturierungen (Teilberechnung) ausdrücklich vorbehalten. Ein vereinbarter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand von uns zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Ein Liefertermin kann sich auf Grund von zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbaren Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z. B. höherer Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, Arbeitskämpfen, Rohstoffmangel etc., verschieben. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Lieferungen von uns mit dem Verlassen des jeweiligen Auslieferungslagers, bei Rücksendungen an uns mit der Annahme der Sache in dem für Warenretouren angegebenen Lager. Bei Software erwirbt der Besteller lediglich das Nutzungsrecht. Die Lizenzbedingungen des Herstellers nach dem Öffnen der versiegelten Verpackung bzw. bei Benutzung unversiegelter Datenträger sind für den Erwerber rechtsverbindlich gültig. Es dürfen keine Kopien von Software oder Dokumentation angefertigt werden, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet ist. OEM- (Original Equipment Manufacturer), SB- (System Builder), MLK- (Medialess License Kit) und PKC- (Product Key Card) Produkte sind ausnahmslos von der Rückgabe ausgeschlossen. Wir sind lediglich zur Lieferung des Objektcode verpflichtet, ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcode besteht nur in dem Umfang, den Ihnen der Softwarehersteller gewährt. Bei physischem Versand der Ware behalten wir uns vor, zusätzliche Versicherungskosten in Höhe von 0,27% des Warenwerts zu berechnen, falls der Einkäufer die Ware nicht bereits anderweitig versichert hat. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 5.1 Lieferantenklausel

Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

§ 6 Warenprüfung

Die gelieferte Ware muss von Ihnen unmittelbar nach ihrem Erhalt auf Unversehrtheit und Vollständigkeit geprüft werden. Erfolgt innerhalb einer Woche keine Rüge, gilt die Vermutung für die Abnahme ohne Grund zu Widerspruch. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der gelieferten Ware nicht einschränken, berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme. Für Vollkaufleute gilt der § 377 HGB.

Sollte die Sendung bei Anlieferung von außen sichtbar beschädigt sein, können Sie eine Inhaltsprüfung im Beisein des Zustellers verlangen. Es ist zwingend erforderlich, dass Schäden oder mögliche Fehlmengen vom Zusteller quittiert werden, da andernfalls eine Schadensregulierung seitens des Zustellers verwehrt wird. Nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen gemeldet werden. Verweigern Sie die Annahme der Ware, insofern der Zusteller einer Quittierung nicht nachkommt.

Voraussetzung einer Schadensregulierung ist, dass der Schaden schriftlich dokumentiert werden, die Warensendung abgelichtet und im Original innerhalb von 3 Werktagen zurückgesendet werden muss.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung und zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus den geschlossenen Verträgen verbleibt ausgelieferte Ware in unserem Eigentum. Für den Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gehen die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen auf uns über. Für den Fall der Bearbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware entsteht unser Miteigentum an der neu erstandenen Sache. Der Erwerber ist nicht zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Erwerber für die Wahrung unserer Rechte Sorge zu tragen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. In einem solchen Fall und bei Zahlungsverzug haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Erwerbers, um im Rahmen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware an uns nehmen zu können. Ein solches Vorgehen bedeutet nicht unseren Rücktritt vom Vertrag, sofern der Erwerber Kaufmann ist.

§ 8 Zahlungsverzug

Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele steht uns ohne Mahnung die Forderung auf Entrichtung von Zinsen in Höhe von 1% je Monat des geschuldeten Betrages zu. Der Kaufpreis wurde auf der Einhaltung des vereinbarten Zahlungszieles kalkuliert. Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang sind sich beide Parteien darüber einig, dass sich der Kaufpreis um 5% erhöht. Die Haftung des Erwerbers für Verzug bleibt hiervon unberührt. Wir gewährleisten für sechs Monate, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln behaftet sind oder zugesicherter Eigenschaften entbehren. Für die Verlängerung der Gewährleistung bedarf es einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung, die von uns gegenzuzeichnen ist.

§ 9 Haftung

Unsere Haftung ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach Kenntnis aller damaligen Umstände vernünftigerweise zu rechnen war. Technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten und Gesprächen sind unverbindlich, sofern diese nicht explizit bei der Bestellung bestätigt wurden. Unsere Haftung ist, auch im Falle erbrachter Dienstleistungen, auf die Vertragsprodukte selbst beschränkt; eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Im Gewährleistungsfalle behalten wir uns das Recht zu zweimaliger Nachbesserung innerhalb von je 14 Tagen vor. Schlagen beide Nachbesserungsversuche fehl, hat der Kunde das Recht, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Unsere Haftung für durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten verursachte Schäden bleibt von jeglichen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 10 Dienstleistungen vor Ort

Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so obliegt es Ihnen, dass die notwendigen Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die lizenzrechtliche Richtigkeit der Installation. Sind wir zur Inbetriebnahme von Hardware verpflichtet, so muss der Auftraggeber eine geeignete Hard- und Softwareumgebung sicherstellen. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Verantwortung des Kunden. Während Testbetrieben und während der Installation sind Sie verpflichtet, die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherzustellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Die Sicherung aller Ihrer Daten liegt in Ihrer Verantwortung.

§ 11 Erfüllungsort, Vertragssprache und geltende Bestimmungen

Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen ist Sindelfingen. Vertragssprache ist deutsch. Allen Verträgen mit uns liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Vertragsabschlussgesetzes (EAG) zugrunde. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Parteien ist Böblingen, sofern der Kunde Vollkaufmann ist.

Widerruf

Wer unternehmerisch handelt, muss geschlossene Verträge einhalten. Dies gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die laut §14 BGB als Unternehmer gelten. Der Widerruf eines Vertrages ist daher grundsätzlich nicht möglich, da wir keine Privatpersonen beliefern. Dabei spielt es keine Rolle, wann dieser “Widerruf” erklärt wird. Mit gültigem Vertragsschluss, ist man an diesen Vertrag gebunden. Dies gilt für Unternehmer aller Art und selbst für Existenzgründer in der Vorgründungsphase, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Vereine, soweit sie sich gewerblich betätigen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für cloud-basierte IT Service Lösungen (Stand 01.11.2016)

Präambel

Software-Express GmbH & Co. KG bietet in Zusammenarbeit mit Cloud Service Providern (CSP) cloud-basierte IT Service und Lösungen, wie z.B. Software-as-a-Service, Platform-as-a-Service, Infrastructure-as-a-Service und andere Produkte an. Bei Software-as-a-Service kann der Kunde eine Software-Anwendung online gegen eine Vergütung nutzen. Platform-as-a-Service bedeutet eine Bereitstellung von Plattform-IT Ressourcen. Infrastructure-as-a-Service entspricht der Bereitstellung von Hardware- oder hardwarenahen IT-Ressourcen. Diese IT-Ressourcen sind oft durch Hardware-Virtualisierung von der physikalischen Hardware, auf der sie betrieben werden, entkoppelt. Der Kunde kann aus einer Vielzahl solcher Dienste auswählen. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen cloud-basierten IT Service Lösungen werden in gesonderten Verträgen dargestellt.

§ 1 Gegenstand des Vertrages und Vertragsbestandteile

(1) Gegenstand und Bestandteile der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kunden und Software-Express GmbH & Co. KG sind die Lieferung/Vermittlung von cloud-basierten IT Service Lösungen nebst Anwendungsdokumentation (Produkt) gemäß diesen Regelungen, dem Leistungsschein/dem Einzelvertrag für alle Produkte und der für das jeweilige Einzelprodukt zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Version der besonderen produktbezogenen Bedingungen von Software-Express GmbH & Co. KG und des CSP. Die besonderen produktbezogenen Bedingungen bestehen in der Regel aus:

a) den Service- und Leistungsbeschreibungen für das jeweilige Produkt und den Service Level Agreements (SLA),

b) den besonderen Vertragsbedingungen für das Produkt, einschließlich besonderer Lizenzbestimmungen.

(2) Der Quellcode (Source Code) der den Produkten zu Grunde liegenden Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.

(3) Für die Beschaffenheit der von Software-Express GmbH & Co. KG gelieferten Produkte ist die bei Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung aus dem Leistungsschein/dem Einzelvertrag und den besonderen produktbezogenen Bedingungen abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Produkte schuldet Software-Express GmbH & Co. KG nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Software-Express GmbH & Co. KG und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, Software-Express GmbH & Co. KG hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt.

(4) Erbringt Software-Express GmbH & Co. KG darüber hinaus Leistungen (Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stundensatz und der aktuell gültigen Preis-, Leistungs- und Reisekostenübersicht von Software-Express GmbH & Co. KG zu vergüten.

§ 2 Vertragsdurchführung und Bestellung

(1) Software-Express GmbH & Co. KG verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsscheins entsprechend bei den jeweiligen besonderen produktbezogenen Bedingungen und gegebenenfalls weitere für das Vertragsverhältnis geltende Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(2) a) Sofern die Bestellung über eine Webseite von Software-Express GmbH & Co. KG oder eine elektronische Plattform erfolgt, gilt: Die dargestellten Angebote stellen kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden. Mit Mausklick auf den die Bestellung abschließenden Button unterbreitet der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot. Nach Eingang des Angebots des Kunden erfolgt der Vertragsabschluss hinsichtlich des bestellten Produktes mit der Annahme der Bestellung von Software-Express GmbH & Co. KG durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung oder durch Produktbereitstellung.

b) Sofern die Bestellung über E-Mail, Fax oder Telefon zu Stande kommt, gilt: Der auf der Webseite von Software-Express GmbH & Co. KG dargestellte oder in sonstiger Form (z.B. E-Mail) übermittelte Produktkatalog stellt kein Angebot im juristischen Sinne dar. Mit der Bestellung per E-Mail, Fax oder Telefon erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertragsabschluss hinsichtlich des bestellten Produktes erfolgt mit der Annahme der Bestellung von Software-Express GmbH & Co. KG durch ausdrücklich erklärte Auftragsbestätigung oder durch Produktbereitstellung.

(3) Produktbereitstellung: Die Art und Weise, wie und mit welchem Umfang und welchen Nutzungsrechten das Produkt jeweils dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, ist im Leistungsschein bzw. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen, die für das jeweilige Produkt gelten, beschrieben.

(4) Software-Express GmbH & Co. KG muss möglicherweise von Zeit zu Zeit die vereinbarten Bedingungen während der Vertragslaufzeit anpassen, z.B. auf Verlangen eines dritten Lizenzgebers bzw. des Herstellers. Software-Express GmbH & Co. KG wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnisnahme bzw. möglicher Kenntnisnahme der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und Software-Express GmbH & Co. KG den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung von Software-Express GmbH & Co. KG.

§ 3 Nutzungsrechte, Lizenzen

(1) Mit der Annahme einer durch den Kunden abgegebenen Bestellung, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die jeweiligen Produkte im Umfang der Leistungsbeschreibungen und Lizenzbestimmungen zeitlich und örtlich beschränkt zu nutzen. Weitere Bestimmungen können im Leistungsschein, in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiteren Bedingungen des Herstellers bzw. eines dritten Lizenzgebers enthalten sein. Soweit im Leistungsschein, in den besonderen produktbezogenen Bedingungen und sonstigen Bedingungen keine entgegenstehenden Regelungen bestehen, gilt Folgendes:

(2) Sofern der Kunde mehrere Niederlassungen oder Zweigstellen unterhält, ist das Nutzungsrecht beschränkt auf die Niederlassungen und Zweigstellen des Kunden im Vertriebsgebiet von Software-Express GmbH & Co. KG. Der Kunde allein trägt die Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Nutzung der Produkte mit außerhalb des Vertriebsgebietes anwendbarem Recht.

(3) Der Kunde darf die Produkte nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere (a) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (b) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Produkte (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (c) die Nutzung der Produkte zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Software-Express GmbH & Co. KG erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

(4) Vervielfältigungen der Produkte sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Im Übrigen gelten die §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e UrhG.

(5) Lizenzüberschreitung: Für den Fall, dass ein Produkt durch den Kunden oder aufgrund seines Verhaltens über das lizenzierte Maß hinaus genutzt wird (z.B., wenn sich im Rahmen eines Audits beim Kunden herausstellt, dass ein Einzelnutzer-Account von mehreren Nutzern geteilt wird), hat der Kunde sämtliche Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Lizenzüberschreitung entstanden sind oder entstehen. Zudem muss der Kunde fehlende Produktsubtraktionen umgehend nachlizenzieren, um seinen vertraglichen Verpflichtungen wieder nachzukommen. Weitere Ansprüche von Software-Express GmbH & Co. KG oder von Dritten bleiben unberührt.

(6) Software-Express GmbH & Co. KG kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen. Im Übrigen gelten die Auditbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers bzw. Herstellers.

(7) Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume halten (einschließlich der vom Reseller aufgestellten Richtlinien) und (b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.

§ 4 Mitwirkungs-, Handlungs- und Informationspflichten des Kunden, technische Voraussetzungen, Sperrung

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch fachkundige Dritte beraten lassen.

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung sowie einer ausreichenden Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(3) Der Kunde testet die Produkte nach deren Bereitstellung vor deren Produktiveinsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.

(4) Der Kunde beachtet die von Software-Express GmbH & Co. KG für die Installation und den Betrieb der Produkte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

(5) Soweit Software-Express GmbH & Co. KG über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

(6) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Produkte ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

(7) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Datenverarbeitungen durch die Produkte den gesetzlichen, insbesondere den datenschutzrechtlichen, handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen und etwaige Ausfuhrbeschränkungen zu beachten.

(8) Der etwaige Zugang des Kunden zur cloud-basierten IT Service Lösung ist abhängig von der Verbindung über das Internet, für die der Kunde allein verantwortlich ist. Der Kunde trägt die Kosten für seinen Internetzugang.

(9) Der Kunde ist für die von ihm durch die cloud-basierte IT Service Lösung vorgenommenen Einstellungen und seine etwaige gelieferten Inhalte verantwortlich, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen.

(10) Der Kunde hat Software-Express GmbH & Co. KG entsprechend zu informieren, wenn der Kunde Kenntnis von der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder von Urheberrechten an den Produkten erlangt.

(11) Software-Express GmbH & Co. KG ist berechtigt, jederzeit den Zugang des Kunden zu einem Produkt zur Vermeidung von Schäden, Haftung oder Sanktionen oder aus ähnlich gutem Grund sperren zu lassen, falls der Kunde gegen Gesetze verstößt oder falls sich der Kunde im Widerspruch zu den vereinbarten Bedingungen (einschließlich der besonderen produktbezogenen Bedingungen und weiterer Bedingungen) verhält, insbesondere in folgenden (nicht abschließenden) Fällen:

a) der Kunde oder ein dem Kunden zurechenbarer Nutzer nutzt die Produkte

aa) für die Verbreitung oder für die Mitwirkung an der Verbreitung von Viren, Spyware, anderen Schadprogrammen oder unerwünschten E-Mails (Spam, Phishing, Kettenbriefen etc.);

ab) für Handlungen, die Computer oder mit dem Internet verbundene Systeme beeinträchtigen oder beschädigen oder sich zu diesen unberechtigten Zugang verschaffen (Hacking);

ac) für Handlungen oder Unterlassungen, die bei Dritten zu einer anormalen Beeinträchtigung oder Schädigung ihrer Systeme oder zu einer anormal hohen oder unkontrollierbaren Inanspruchnahme von Ressourcen führen (wie z.B. Belastungen des Prozessors, RAM, Disk I/O oder des Netzwerks);

ad) für die Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich Urheberrechten) durch Uploads, Downloads, Verbreitung von Inhalten oder ähnlichen Handlungen ohne ordnungsgemäße Zustimmung des Rechteinhabers;

ae) für Handlungen, insbesondere die Verbreitung von Materialien, die gegen anwendbare Straftatbestände verstoßen (z.B. Verleumdungen und Beleidigungen, Kinderpornographie, Hehlerei oder unerlaubtes Glücksspiel); oder

af) für andere Handlungen, die anwendbares Recht, vereinbarte Bedingungen hinsichtlich der Nutzung der Produkte verletzen.

b) der Kunde verletzt im Rahmen der Nutzung der Produkte gewerbliche Schutzrechte Dritter.

(12) Software-Express GmbH & Co. KG wird den Kunden unverzüglich über jede Sperrung und die Gründe hierfür informieren und wird den Kunden weiter informieren, ob die Sperrung dauerhaft oder zeitlich begrenzt ist.

(13) Im Falle einer dauerhaften Sperrung ist Software-Express GmbH & Co. KG berechtigt den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Reseller hat der Kunde Software-Express GmbH & Co. KG sämtlichen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu ersetzen, der in der Regel darin besteht, dass die vereinbarte Vergütung vom Kunden bis zum Ablauf einer möglichen ordentlichen Kündigung zu zahlen ist.

(14) Der Kunde verpflichtet sich, im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses im erforderlichen Maße unentgeltlich mitzuwirken.

(15) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn ihnen im Zusammenhang mit den Produkten bekannt wird, dass ein Verlust, die Beschädigung oder unbefugte Änderung von Daten oder ein unbefugter Zugriff auf Kunden- oder Software-Express Daten stattgefunden hat. Die Parteien werden in einem solchen Fall auch mit den Vorlieferanten oder Herstellern der Produkte zusammenarbeiten, um die Auswirkungen eines solchen Ereignisses und die Wiederholungsgefahr zu minimieren.

§ 5 Vergütung, Zahlungen

(1) Software-Express GmbH & Co. KG erhält für die im Leistungsschein festgelegte Leistung eine Vergütung zu den dort festgelegten Konditionen.

(2) Software-Express GmbH & Co. KG erstellt den Status der Leistungen, die beim Kunden erbracht wurden. Auf Grundlage dieser Berechnung erstellt Software-Express GmbH & Co. KG eine Rechnung an den Kunden. Rechnungen sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

(3) Sofern Lizenzgebühren für eine bestimmte Abrechnungsperiode festgelegt sind (z.B. pro Monat), erfolgt die Abrechnung pro Rate ab dem Tag, an dem die Registrierung bzw. Ankündigung der jeweiligen Lizenzrechte erfolgte. Der Kunde zahlt lediglich für den Zeitraum, in dem die Lizenzierung tatsächlich erfolgte. Der Leistungsschein bzw. die besonderen produktbezogenen Bedingungen enthalten ggf. eine andere oder ergänzende Regelung, z.B. für verbrauchsbezogene Preismodelle, tagesabhängige Preise oder spezielle Preiskonditionen/Rabatte basierend auf der Mindestbestellmenge, die dann vorrangig gilt.

(4) Die Zahlungspflicht des Kunden für bestellte Produkte besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch den Kunden.

(5) Software-Express GmbH & Co. KG hat das Recht, Produktleistungen einzuschränken oder zu sperren, wenn der Kunde schuldhaft mit einem Rechnungsbetrag in Verzug ist. Er hat das Recht, trotzdem Erfüllung zu verlangen oder nach seiner Wahl den Vertrag fristlos zu kündigen.

(6) Software-Express GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Preise mit einer Vorabankündigungsfrist von 25 Tagen zum Monatsanfang anzupassen, für den Fall, dass sich seine Einkaufspreise ändern. Bewirkt die Anpassung eine Preissteigerung von mehr als 8% pro Jahr hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen. Sind die Preiserhöhungen nachweislich nicht von Software-Express GmbH & Co. KG zu vertreten, besteht für den Kunden kein Kündigungsrecht. Dies gilt insbesondere bei Kostenanpassungen, die direkt oder mittelbar durch die Gesetzgebung erfolgen.

(7) Es besteht Einigkeit, dass Rechnungen in Papierform oder per E-Mail übersandt werden können.

(8) Angegebene Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen USt.

§ 6 Ansprüche bei Leistungsstörungen, Verjährung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Support-Anfragen (Hotline- und E-Mail Support zu üblichen Geschäftszeiten bzw. vom Reseller definierten Zeiten) direkt an Software-Express GmbH & Co. KG zu richten. Software-Express GmbH & Co. KG verschafft dem Kunden Leistungen im Rahmen von Service-Levels für die Produkte, sofern und soweit diese in den besonderen produktbezogenen Bedingungen beschrieben worden sind. Diese Leistungen werden u.U. im Namen von Software-Express GmbH & Co. KG von dritten Unternehmen (2nd oder 3rd Level Support) bereitgestellt. Etwaige Abweichungen sind im Leistungsschein geregelt.

(2) Soweit die Leistungsstörungen und Abhilfemaßnahmen in einem SLA (Service Level Agreement) definiert sind, sind die jeweiligen Abhilfemaßnahmen abschließend für die betroffene Leistungsstörung. Falls im Leistungsschein bzw. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen keine Service Level definiert sind oder die definierten Service Level auf die betroffene Leistungsstörung nicht anwendbar sind, richten sich die Ansprüche des Kunden im Rahmen der durch § 7 gesetzten Grenzen nach dem im Vertragsgebiet anwendbaren Gesetzesrecht.

(3) Software-Express GmbH & Co. KG ist für alle notwendigen Arbeiten der hierzu erforderliche Zugriff auf die Vertragsgegenstände zu gewähren. Erfolgt dies nicht, ist der Kunde für etwaige – Zusatzkosten bzw. Verzögerungen ersatzpflichtig bzw. verantwortlich.

(4) Der Kunde hat Software-Express GmbH & Co. KG auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich unter konkreter Angabe der Umstände (zur Nachvollziehbarkeit des Fehlers) anzuzeigen.

§ 7 Haftung

(1) Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Software-Express GmbH & Co. KG, eines von dessen gesetzlichen Vertretern oder eines von dessen Erfüllungsgehilfen beruhen oder das Verhalten auch keine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

(3) Für die Wiederbeschaffung von Daten gilt, sofern nicht die Datensicherung Gegenstand der Leistung ist, dass Software-Express GmbH & Co. KG nur insoweit haftet, soweit der Kunde alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

§ 8 Freiheit von Rechten Dritter

(1) Software-Express GmbH & Co. KG gewährleistet, dass seine Leistungen frei von Schutzrechten und diesen verwandten Ansprüchen Dritter sind.

(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Reseller. Er überlässt es diesem – und ggf. dessen Vorlieferanten oder Hersteller der Produkte – soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.

(3) Software-Express GmbH & Co. KG ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

(4) Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Software-Express GmbH & Co. KG gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach den Einzelverträgen erbrachten Leistungen.

(2) Der Kunde wird die Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von Software-Express GmbH & Co. KG Resellers an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer (1) verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

(3) Der Kunde stellt Software-Express GmbH & Co. KG frei von allen Schäden, Kosten und Auslagen (einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung), die im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung entstehen.

(4) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.

(5) Die Verpflichtung aus den vorgenannten Klauseln bleibt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen.

(6) Software-Express GmbH & Co. KG hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihm Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Software-Express GmbH & Co. KG bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen des Kunden. Die personenbezogenen Daten werden von Software-Express GmbH & Co. KG in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff Software-Express GmbH & Co. KG auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird Software-Express GmbH & Co. KG auf Anfrage des Kunden eine den Anforderungen des § 11 BDSG entsprechende Vereinbarung schließen.

(7) Der Kunde ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle für personenbezogenen Daten, die mittels der Produkte genutzt oder verarbeitet werden und ist deshalb für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -übermittlung verantwortlich. Der CSP ist der Auftragsdatenverarbeiter, der im Auftrag und nach Weisung des Kunden Daten verarbeitet. Soweit die Datenschutzgesetze vorsehen, dass ein gesonderter Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist oder eine sonstige Vereinbarung zwischen verantwortlicher Stelle und Auftragsdatenverarbeiter im Sinne der jeweils anzuwenden Datenschutzgesetze, so sind diese Vereinbarungen direkt zwischen dem Kunden als verantwortliche Stelle und dem CSP als Auftragsdatenverarbeiter zu treffen.

§ 10 Laufzeit, Vertragsbeendigung

(1) Diese Vertragsbedingungen treten nach Unterzeichnung der Leistungsscheine/Einzelverträge durch beide Vertragspartner in Kraft.

(2) Die Einzelaufträge/Leistungsscheine können von dem Kunden mit einer Frist von 7 (sieben) Monaten zum Monatsende und von Software-Express GmbH & Co. KG mit einer Frist von 5 (fünf) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Für den Fall, dass die Parteien für bestimmte Produkte in Einzelverträgen eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart haben, bleibt diese Vereinbarung ungeachtet des Absatzes 2 in Ansehung des jeweiligen Einzelvertrages in Kraft, bis die jeweilige Mindestvertragslaufzeit endet.

(4) Der Kunde kann Einzelaufträge ändern (ergänzen, erhöhen oder reduzieren), sofern die besonderen produktbezogenen Bedingungen und andere Bedingungen nichts Abweichendes regeln und eine Mitteilung mit angemessenerer Frist vorab erfolgt ist. Reduzierungen/Abkündigungen werden erst wirksam, wenn die jeweilige zwingende oder optionale vereinbarte Mindestlaufzeit abgelaufen ist. Die zwingende Mindestlaufzeit ist ggfs. in den besonderen produktbezogenen Bedingungen für jedes Produkt angegeben.

(5) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit wird die Leistung auf Tagesbasis fortgeführt und ist gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten, es sei denn, dass (a) der Einzelauftrag zuvor zum Ablauf der Mindestlaufzeit von einer der beiden Parteien gekündigt wurde, oder (b) eine zwingende Mindestlaufzeit gemäß den besonderen produktbezogenen Bedingungen gilt. Im letzteren Fall, d.h. wenn die besonderen produktbezogenen Bedingungen eine zwingende Mindestlaufzeit vorsehen und der Einzelauftrag nicht zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wurde, findet folgende Regelung Anwendung: Der Einzelauftrag (aa) endet, falls keine Verlängerung zwischen den Parteien vereinbart wurde und die Mindestlaufzeit mehr als 12 (zwölf) Monate beträgt, oder (bb) der Einzelauftrag wird automatisch um die Mindestlaufzeit erneuert, wenn die Mindestlaufzeit 12 (zwölf) Monate oder weniger beträgt.

(6) Software-Express GmbH & Co. KG kann das Angebot bestimmter Produkte oder Einzelaufträge mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 5 (fünf) Monaten zum Monatsende einstellen bzw. beenden. Ungeachtet dieser Frist bleiben die jeweiligen Einzelaufträge jedoch bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Mindestlaufzeit oder der nach Ziffer (5) verlängerten Vertragslaufzeit für den jeweiligen Einzelauftrag in Kraft, wenn diese Laufzeit über den angekündigten Beendigungstermin hinausreichen sollte.

(7) Mit Beendigung enden die Rechte und Pflichten der Parteien einschließlich der Lizenzrechte und Rechte aus den Einzelaufträgen nach § 3, soweit nichts Andres vereinbart ist oder Verpflichtungen oder Rechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach das Ende der Vereinbarung überdauern sollen.

(8) Im Falle der Beendigung eines bestimmten Produktangebotes oder eines bestimmten Einzelauftrages beschränkt sich die Wirkung der Beendigung darauf und lässt die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen unberührt.

(9) Software-Express GmbH & Co. KG ist gegenüber dem Kunden berechtigt, sämtliche Einzelaufträge innerhalb der Kündigungsfristen zu kündigen.

(10) Jede Partei kann die Einzelverträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ungeachtet bestehender Mindestvertragslaufzeiten kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der (Lizenz-)gebühren oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Lizenzgebühren in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Gebühren für zwei Monate erreicht bzw. wenn die andere Partei in irgendeiner Art Liquidationsprozess eintritt, einen Liquidator bestellt, generell außerstande ist Forderungen Dritter zu begleichen oder mit Gläubigern in Verhandlungen zur Abwendung einer Insolvenz eintritt.

(11) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

(12) Die Kündigung von Einzelaufträgen berührt nicht die Laufzeit von weiteren Aufträgen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Alle Verträge zwischen den Parteien sowie die gesondert zu vereinbarenden Einzelaufträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Internationalen Privatrecht und des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch bzw. Englisch.

(2) Eventuelle Widersprüche zwischen den das Vertragsverhältnis regelnden Bestimmungen sind nach folgender Rangfolge aufzulösen, wobei die jeweils zuerst genannten Regelungen Vorrang vor den nachgenannten haben:

  1. Vereinbarungen im Leistungsschein/Einzelvertrag
  1. besondere produktbezogene Bedingungen für das jeweilige Produkt
  1. diese Allgemeinen Bedingungen
  1. sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Express GmbH & Co. KG

(3) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Sollte eine Bestimmung eines Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages/ der AGB zur Folge.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bestimmungen und den darauf basierenden Einzelverträgen sowie deren Durchführung und Erfüllungsort ist der Sitz von Software-Express GmbH & Co. KG.

Software-Express GmbH & Co. KG, Registergericht HRA 2591, Geschäftsführer: Bernd Sautter, Persönlich haftende Gesellschafterin: Software-Express Beteiligungs GmbH, Registergericht Böblingen HRB 5719

Stand: November 2011