CPU-Klausel

Bei CPU-Klauseln geht es um das BGH Urteil vom 24.10.2002, I ZR 3/00. Die Nutzung von Software-Programmen wird in den Lizenzvereinbarungen von der zugrunde liegenden Hardware abhängig gemacht. CPU-Klauseln sind oft in den Lizenzbestimmungen führender Software-Hersteller wie Oracle, Microsoft, VMware oder IBM enthalten. Der Microsoft SQL Server 2012 (Enterprise Edition) wird beispielsweise auf Basis von Prozessorkernen lizenziert. Eine Zeitlang war die Zulässigkeit von CPU-Klauseln umstritten. Es folgt der Leitsatz aus dem entsprechenden BGH Urteil.

Zitat:

a) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.

b) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen erreicht, dass sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software nicht auswirkt.

c) Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, dass er lediglich unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger im Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Forderung.

Quelle: Bundesgerichtshof Dokument PDF - Urteil des I. Zivilsenats vom 24.10.2002 - I ZR 3/00.